Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Orano NCS GmbH für Speditions- und Transportleistungen („AGB-Orano NCS“)
1 Geltungsbereich
1.1. Orano NCS (nachfolgend: „Orano NCS“) erbringt für den Auftraggeber Speditions- und Transportleistungen, vor allem zur Beförderung von radioaktiven Stoffen, insbesondere die speditionelle Gesamtabwicklung auf Straße, Schiene, Luft- und Wasserweg (See- und Binnengewässern) sowie ergänzende Speditionsleistungen.
Diese Leistungen werden zu den im Auftrag vereinbarten Bedingungen sowie ergänzend unter Geltung dieser AGB-Orano NCS erbracht. Weiter ergänzend gelten die in Ziffer 1.3 aufgeführten Besonderen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Die AGB-Orano NCS sowie die Besonderen Geschäftsbedingungen der Ziffer 1.3 sind auf der Webseite der Orano NCS unter www.orano-ncs.com einsehbar. Auf Wunsch des Auftraggebers werden sie diesem in Textform übermittelt.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur bei schriftlicher Anerkennung durch Orano NCS. Hinweisen des Auftraggebers auf seine Geschäftsbedingungen wird hierdurch ausdrücklich widersprochen.
1.3. Ergänzend gelten folgende Besonderen Geschäftsbedingungen:
1.3.1 Für Schwertransporte, Großraumtransporte und Kranarbeiten gelten die „Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten – AGB/BSK“ sowie ergänzend dazu die ADSp im Sinne der Ziffer 1.3.4 AGB-Orano NCS.
1.3.2 Für die Beförderung im Seeverkehr gelten die „Bill of Lading Terms and Conditions of Orano NCS“ in englischer Sprache und in ihrer bei Erteilung des Auftrags gültigen Fassung.
1.3.3 Für die Beförderung im Binnenschiffsverkehr gelten die „Internationale Verlade- und Transportbedingungen für die Binnenschifffahrt (IVTB)“.
1.3.4 Für alle anderen und ergänzenden Speditions-, Fracht-, Lager- und sonstigen üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörenden Leistungen gelten die „Allgemeine Deutsche Spediteur-Bedingungen – ADSp“ in der Fassung vom 01.01.2016.
2 Angebot / Vertrag, Haftung des Auftraggebers
2.1. Grundlage für die durch Orano NCS zu erbringende Leistung ist grundsätzlich ein Vertrag in Schriftform. Nachträgliche Änderungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
2.2. Das dem Vertrag zugrunde liegende Angebot von Orano NCS einschließlich angebotenem Preis basiert auf den vom Auftraggeber gelieferten Angaben über Gewicht, Schwerpunktlage, Maße und technische Beschaffenheit des Gutes, einschließlich bemaßter Skizzen und Anforderungen an den Leistungsinhalt.
2.3. Orano NCS erstellt nach den Angaben und Anforderungen des Auftraggebers ein Beförderungskonzept, das Grundlage für etwa einzuholende Transportgenehmigungen bei Behörden, Eisenbahninfrastruktur- oder –verkehrsunternehmen ist.
2.4. Das Angebot ist bis zur Auftragsbestätigung durch Orano NCS freibleibend. Es steht unter den darin genannten Vorbehalten sowie unter den Vorbehalten
- der Verfügbarkeit von Verkehrswegen und Fahrplantrassen,
- von Prüf- und Genehmigungsverfahren durch Behörden, Infrastrukturbetreiber,
- Eisenbahnunternehmen oder sonstiger zwingend zu beteiligender Dritter, die keinen – nach pflichtgemäßer Einschätzung von Orano NCS – das übliche Maß übersteigenden Aufwand verursachen, und
- der Nichterteilung von Auflagen durch vorstehende Dritte, die zu erhöhten Kosten oder einem erhöhten Zeitaufwand im Vergleich zum Angebot führen.
2.5. Weichen Abmessungen, Gewichte oder sonstige – insbesondere nukleare – Eigenschaften des Gutes von den Angaben des Auftraggebers ab, kann Orano NCS nach seinem pflichtgemäßen Ermessen entweder die für die Durchführung ihrer Leistungen erforderlichen Aufwendungen tätigen und dem Auftraggeber die sich hieraus ergebenden Mehrkosten berechnen oder den Vertrag kündigen. § 417 HGB gilt entsprechend; eine Nachfrist hat Orano NCS dem Aufraggeber nur zu setzen, wenn dadurch nach pflichtgemäßer Einschätzung von Orano NCS die vertragsgemäße Leistungserbringung ermöglicht werden kann. Orano NCS stellt dem Auftraggeber ferner Mehrkosten in Rechnung, die sich aus Umständen ergeben, die Gegenstand der in Ziffer 2.4 genannten Vorbehalte sind.
2.6. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden und Aufwendungen, die Orano NCS aufgrund unrichtiger oder unterlassener Angaben des Auftraggebers zu Abmessungen, Gewichten und sonstigen Eigenschaften des Gutes, wie insbesondere nukleare Eigenschaften und/oder Gefahrgut, entstehen. Die gesetzliche Haftung des Auftraggebers als frachtrechtlicher Absender bleibt unberührt.
2.7. Zur Vorbereitung und Abstimmung von Leistungen, die einen besonderen Planungs- und Durchführungsaufwand erfordern, bietet Orano NCS die Erstellung von Machbarkeitsstudien an, deren Umfang und Vergütung gesondert zu vereinbaren ist.
2.8. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Beschaffung und fristgerechte Beistellung von für den Nukleartransport erforderlichen Verpackungen, Behältern und sonstigen Schutzvorrichtungen Sache des Auftraggebers. Er haftet sodann für die Eignung des beigestellten Materials. Stellt Orano NCS im Rahmen seiner Überprüfungsmöglichkeiten fest, dass das beigestellte Material nicht für den Schutz des Gutes auf dem Transport geeignet ist, kann sie den Auftrag kündigen oder dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.
3 Equipment
3.1. Dem Auftraggeber ist es ohne schriftliche Zustimmung der Orano NCS nicht gestattet, von Orano NCS bereitgestelltes Equipment (Behälter, Transportzube- hör etc.) Dritten zu überlassen.
3.2. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, ist der Auftraggeber für die beförderungssichere Be- und Entladung des Beförderungsmittels verantwortlich. Er hat von Orano NCS zur Beladung bereit gestelltes Equipment auf seine Tauglichkeit für die beabsichtigte Beförderung zu prüfen und unverzüglich etwaige Mängel anzuzeigen.
3.3. Der Auftraggeber ist mit dem Transport auf offenen, nicht mit Planen bedeckten Fahrzeugen einverstanden. Wenn der Auftraggeber keine gegenteilige Weisung erteilt, ist eine Decksverladung im Binnenschiffs- und Seeverkehr zulässig.
4 Auftragsdurchführung, Termineinhaltung
4.1. Orano NCS erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
4.2. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass die Eigenschaften des zu transportierenden Gutes die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags gestatten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass das Gut zur verzögerungsfreien Aufnahme auf das Transportfahrzeug bereitsteht sowie die Be- und Entladestellen hindernisfrei zugänglich sind.
4.3. Orano NCS ist berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise durch geeignete Subunternehmer ausführen zu lassen.
4.4. Wird die Auftragsabwicklung aus Gründen verzögert, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, trägt der Auftraggeber die der Orano NCS hierdurch entstandenen Kosten. Orano NCS ist befugt, ein angemessenes Standgeld zu berechnen, sofern sich dieses nicht bereits aus den in Ziffer 1.3 genannten Bedingungen ergibt.
4.5. Die Vereinbarung von Lieferfristen bedarf eines Vertrags im Sinne der Ziffer 2.1; etwaige Angaben von Orano NCS über Lieferfristen sind ansonsten unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der vorstehenden Ziffer 2.4.
5 Haftung
5.1. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften eingreifen, richtet sich die Haftung von Orano NCS als Spediteur und Frachtführer nach den ADSp im Sinne der Ziffer 1.3.4 AGB-Orano NCS. Diese enthalten Haftungsregelungen, welche teilweise von der gesetzlichen Regelung abweichen. Hingewiesen wird insbesondere auf die Ziffern 22 – 25 ADSp.
5.2. Sofern der Auftraggeber einen die vorstehenden Haftungen übersteigenden Betrag wünscht, kann er Orano NCS mit der Eindeckung einer ergänzenden Versicherung auf seine Kosten beauftragen.
5.3. Sofern Schadensersatzansprüche des Auftraggebers im Übrigen nicht durch Vorsatz oder grobfahrlässiges Verhalten der Orano NCS begründet werden oder Orano NCS nicht aufgrund zwingender Rechtsvorschriften haftet, sind über die im Vertrag und den AGB-Orano NCS geregelten Ansprüche hinausgehende Ersatzansprüche jeder Art gegen Orano NCS, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggebers regelmäßig vertrauen darf; Ersatzansprüche sind in diesen Fällen beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
5.4. Mitarbeiter des Auftraggebers gelten nicht als Erfüllungsgehilfen der Orano NCS.
5.5. Für Schadensanzeigen des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Vorschriften. Er hat Orano NCS Gelegenheit zu geben, den Schaden zu besichtigen.
6 Zahlungsbedingungen
6.1. Rechnungen der Orano NCS sind sofort fällig. Der Auftraggeber kommt nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne besondere Mahnung in Verzug. Orano NCS kann die gesetzlichen Verzugszinsen berechnen.
6.2. Gegen Forderungen von Orano NCS ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Auftraggeber ausgeschlossen, es sei denn, seine fällige Gegenforderung ist unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig.
7 Gerichtsstand, anwendbares Recht
7.1. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Widerklagen, Scheck- und Wechselprozesse) ist alleiniger Gerichtsstand Hanau. Im Rahmen der Geltung zwingender Gerichtsstände (z.B. nach CMR) gilt Hanau als zusätzlicher Gerichtsstand.
7.2. Es gilt das für Rechtsbeziehungen inländischer Parteien anwendbare Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8 Ergänzende Bestimmungen
8.1. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm freiwillig mitgeteilten personenbezogenen Daten wie Name, Anschrift, Telefon- und Kontaktdaten verarbeitet, gespeichert, übermittelt und genutzt werden, sofern dies zur Geschäftsabwicklung erforderlich ist; er ist zur Einsichtnahme berechtigt.
8.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB-Orano NCS ungültig sein oder werden, ist dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung ist eine dem ursprünglichen Sinn entsprechende gültige Vertragsbestimmung einzusetzen.
8.3. Fremdsprachige Versionen dieser AGB-Orano NCS dienen lediglich der Übersetzung; allein rechtsverbindlich ist der deutsche Text.
Stand 01.08.2016