AGB

All­ge­meine Geschäftsbedingungen 

der Orano NCS GmbH für Spe­di­tions- und Trans­port­leis­tungen („AGB-Orano NCS“)

1  Gel­tungs­be­reich

1.1. Orano NCS (nach­folgend: „Orano NCS“) erbringt für den Auf­trag­geber Spe­di­tions- und Trans­port­leis­tungen, vor allem zur Beför­derung von radio­ak­tiven Stoffen, ins­be­sondere die spe­di­tio­nelle Gesamt­ab­wicklung auf Straße, Schiene, Luft- und Was­serweg (See- und Bin­nen­ge­wässern) sowie ergän­zende Speditionsleistungen.

Diese Leis­tungen werden zu den im Auftrag ver­ein­barten Bedin­gungen sowie ergänzend unter Geltung dieser AGB-Orano NCS erbracht. Weiter ergänzend gelten die in Ziffer 1.3 auf­ge­führten Beson­deren Geschäfts­be­din­gungen in ihrer jeweils aktu­ellen Fassung. Zwin­gende gesetz­liche Vor­schriften bleiben unbe­rührt. Die AGB-Orano NCS sowie die Beson­deren Geschäfts­be­din­gungen der Ziffer 1.3 sind auf der Web­seite der Orano NCS unter www.orano-ncs.com ein­sehbar. Auf Wunsch des Auf­trag­gebers werden sie diesem in Textform übermittelt.

1.2. All­ge­meine Geschäfts­be­din­gungen und Ein­kaufs­be­din­gungen des Auf­trag­gebers gelten nur bei schrift­licher Aner­kennung durch Orano NCS. Hin­weisen des Auf­trag­gebers auf seine Geschäfts­be­din­gungen wird hier­durch aus­drücklich widersprochen.

1.3. Ergänzend gelten fol­gende Beson­deren Geschäftsbedingungen:

1.3.1 Für Schwer­trans­porte, Groß­raum­trans­porte und Kran­ar­beiten gelten die „All­ge­meine Geschäfts­be­din­gungen der Bun­des­fach­gruppe Schwer­trans­porte und Kran­ar­beiten – AGB/BSK“ sowie ergänzend dazu die ADSp im Sinne der Ziffer 1.3.4 AGB-Orano NCS.

1.3.2 Für die Beför­derung im See­verkehr gelten die „Bill of Lading Terms and Con­di­tions of Orano NCS“ in eng­li­scher Sprache und in ihrer bei Erteilung des Auf­trags gül­tigen Fassung.

1.3.3 Für die Beför­derung im Bin­nen­schiffs­verkehr gelten die „Inter­na­tionale Verlade- und Trans­port­be­din­gungen für die Bin­nen­schiff­fahrt (IVTB)“.

1.3.4 Für alle anderen und ergän­zenden Spe­di­tions-, Fracht-, Lager- und sons­tigen übli­cher­weise zum Spe­di­ti­ons­ge­werbe gehö­renden Leis­tungen gelten die „All­ge­meine Deutsche Spe­diteur-Bedin­gungen – ADSp“ in der Fassung vom 01.01.2016.

2  Angebot / Vertrag, Haftung des Auftraggebers

2.1. Grundlage für die durch Orano NCS zu erbrin­gende Leistung ist grund­sätzlich ein Vertrag in Schriftform. Nach­träg­liche Ände­rungen bedürfen eben­falls der Schriftform.

2.2. Das dem Vertrag zugrunde lie­gende Angebot von Orano NCS ein­schließlich ange­bo­tenem Preis basiert auf den vom Auf­trag­geber gelie­ferten Angaben über Gewicht, Schwer­punktlage, Maße und tech­nische Beschaf­fenheit des Gutes, ein­schließlich bemaßter Skizzen und Anfor­de­rungen an den Leistungsinhalt.

2.3. Orano NCS erstellt nach den Angaben und Anfor­de­rungen des Auf­trag­gebers ein Beför­de­rungs­konzept, das Grundlage für etwa ein­zu­ho­lende Trans­port­ge­neh­mi­gungen bei Behörden, Eisen­bahn­in­fra­struktur- oder –ver­kehrs­un­ter­nehmen ist.

2.4. Das Angebot ist bis zur Auf­trags­be­stä­tigung durch Orano NCS frei­bleibend. Es steht unter den darin genannten Vor­be­halten sowie unter den Vorbehalten

  • der Ver­füg­barkeit von Ver­kehrs­wegen und Fahrplantrassen,
  • von Prüf- und Geneh­mi­gungs­ver­fahren durch Behörden, Infrastrukturbetreiber,
  • Eisen­bahn­un­ter­nehmen oder sons­tiger zwingend zu betei­li­gender Dritter, die keinen – nach pflicht­ge­mäßer Ein­schätzung von Orano NCS – das übliche Maß über­stei­genden Aufwand ver­ur­sachen, und
  • der Nicht­er­teilung von Auf­lagen durch vor­ste­hende Dritte, die zu erhöhten Kosten oder einem erhöhten Zeit­aufwand im Ver­gleich zum Angebot führen.

2.5. Weichen Abmes­sungen, Gewichte oder sonstige – ins­be­sondere nukleare – Eigen­schaften des Gutes von den Angaben des Auf­trag­gebers ab, kann Orano NCS nach seinem pflicht­ge­mäßen Ermessen ent­weder die für die Durch­führung ihrer Leis­tungen erfor­der­lichen Auf­wen­dungen tätigen und dem Auf­trag­geber die sich hieraus erge­benden Mehr­kosten berechnen oder den Vertrag kün­digen. § 417 HGB gilt ent­spre­chend; eine Nach­frist hat Orano NCS dem Aufrag­geber nur zu setzen, wenn dadurch nach pflicht­ge­mäßer Ein­schätzung von Orano NCS die ver­trags­gemäße Leis­tungs­er­bringung ermög­licht werden kann. Orano NCS stellt dem Auf­trag­geber ferner Mehr­kosten in Rechnung, die sich aus Umständen ergeben, die Gegen­stand der in Ziffer 2.4 genannten Vor­be­halte sind.

2.6. Der Auf­trag­geber haftet für alle Schäden und Auf­wen­dungen, die Orano NCS auf­grund unrich­tiger oder unter­las­sener Angaben des Auf­trag­gebers zu Abmes­sungen, Gewichten und sons­tigen Eigen­schaften des Gutes, wie ins­be­sondere nukleare Eigen­schaften und/oder Gefahrgut, ent­stehen. Die gesetz­liche Haftung des Auf­trag­gebers als fracht­recht­licher Absender bleibt unberührt.

2.7. Zur Vor­be­reitung und Abstimmung von Leis­tungen, die einen beson­deren Pla­nungs- und Durch­füh­rungs­aufwand erfordern, bietet Orano NCS die Erstellung von Mach­bar­keits­studien an, deren Umfang und Ver­gütung gesondert zu ver­ein­baren ist.

2.8. Soweit nicht abwei­chend ver­einbart, ist die Beschaffung und frist­ge­rechte Bei­stellung von für den Nukle­ar­transport erfor­der­lichen Ver­pa­ckungen, Behältern und sons­tigen Schutz­vor­rich­tungen Sache des Auf­trag­gebers. Er haftet sodann für die Eignung des bei­gestellten Mate­rials. Stellt Orano NCS im Rahmen seiner Über­prü­fungs­mög­lich­keiten fest, dass das bei­gestellte Material nicht für den Schutz des Gutes auf dem Transport geeignet ist, kann sie den Auftrag kün­digen oder dem Auf­trag­geber eine ange­messene Nach­frist setzen. Ent­ste­hende Kosten trägt der Auftraggeber.

3  Equipment

3.1. Dem Auf­trag­geber ist es ohne schrift­liche Zustimmung der Orano NCS nicht gestattet, von Orano NCS bereit­ge­stelltes Equipment (Behälter, Trans­portzube- hör etc.) Dritten zu überlassen.

3.2. Sofern nichts Abwei­chendes ver­einbart wird, ist der Auf­trag­geber für die beför­de­rungs­si­chere Be- und Ent­ladung des Beför­de­rungs­mittels ver­ant­wortlich. Er hat von Orano NCS zur Beladung bereit gestelltes Equipment auf seine Taug­lichkeit für die beab­sich­tigte Beför­derung zu prüfen und unver­züglich etwaige Mängel anzuzeigen.

3.3. Der Auf­trag­geber ist mit dem Transport auf offenen, nicht mit Planen bedeckten Fahr­zeugen ein­ver­standen. Wenn der Auf­trag­geber keine gegen­teilige Weisung erteilt, ist eine Decks­ver­ladung im Bin­nen­schiffs- und See­verkehr zulässig.

 

4  Auf­trags­durch­führung, Termineinhaltung

4.1. Orano NCS erbringt ihre Leis­tungen mit der Sorgfalt eines ordent­lichen Kaufmanns.

4.2. Der Auf­trag­geber über­nimmt die Gewähr dafür, dass die Eigen­schaften des zu trans­por­tie­renden Gutes die ord­nungs­gemäße Durch­führung des Auf­trags gestatten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass das Gut zur ver­zö­ge­rungs­freien Auf­nahme auf das Trans­port­fahrzeug bereit­steht sowie die Be- und Ent­la­de­stellen hin­der­nisfrei zugänglich sind.

4.3. Orano NCS ist berechtigt, die Leistung ganz oder teil­weise durch geeignete Sub­un­ter­nehmer aus­führen zu lassen.

4.4. Wird die Auf­trags­ab­wicklung aus Gründen ver­zögert, die in der Sphäre des Auf­trag­gebers liegen, trägt der Auf­trag­geber die der Orano NCS hier­durch ent­stan­denen Kosten. Orano NCS ist befugt, ein ange­mes­senes Standgeld zu berechnen, sofern sich dieses nicht bereits aus den in Ziffer 1.3 genannten Bedin­gungen ergibt.

4.5. Die Ver­ein­barung von Lie­fer­fristen bedarf eines Ver­trags im Sinne der Ziffer 2.1; etwaige Angaben von Orano NCS über Lie­fer­fristen sind ansonsten unver­bindlich und stehen unter dem Vor­behalt der vor­ste­henden Ziffer 2.4.

5  Haftung

5.1. Soweit keine zwin­genden gesetz­lichen Vor­schriften ein­greifen, richtet sich die Haftung von Orano NCS als Spe­diteur und Fracht­führer nach den ADSp im Sinne der Ziffer 1.3.4 AGB-Orano NCS. Diese ent­halten Haf­tungs­re­ge­lungen, welche teil­weise von der gesetz­lichen Regelung abweichen. Hin­ge­wiesen wird ins­be­sondere auf die Ziffern 22 – 25 ADSp.

5.2. Sofern der Auf­trag­geber einen die vor­ste­henden Haf­tungen über­stei­genden Betrag wünscht, kann er Orano NCS mit der Ein­de­ckung einer ergän­zenden Ver­si­cherung auf seine Kosten beauftragen.

5.3. Sofern Scha­dens­er­satz­an­sprüche des Auf­trag­gebers im Übrigen nicht durch Vorsatz oder grob­fahr­läs­siges Ver­halten der Orano NCS begründet werden oder Orano NCS nicht auf­grund zwin­gender Rechts­vor­schriften haftet, sind über die im Vertrag und den AGB-Orano NCS gere­gelten Ansprüche hin­aus­ge­hende Ersatz­an­sprüche jeder Art gegen Orano NCS, ihre Mit­ar­beiter und Erfül­lungs­ge­hilfen aus­ge­schlossen. Dies gilt nicht bei der Ver­letzung ver­trags­we­sent­licher Pflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ord­nungs­gemäße Durch­führung des Ver­trages über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­haltung der Auf­trag­gebers regel­mäßig ver­trauen darf; Ersatz­an­sprüche sind in diesen Fällen beschränkt auf den vor­her­seh­baren, typi­schen Schaden.

5.4. Mit­ar­beiter des Auf­trag­gebers gelten nicht als Erfül­lungs­ge­hilfen der Orano NCS.

5.5. Für Scha­dens­an­zeigen des Auf­trag­gebers gelten die gesetz­lichen Vor­schriften. Er hat Orano NCS Gele­genheit zu geben, den Schaden zu besichtigen.

 

6  Zah­lungs­be­din­gungen

6.1. Rech­nungen der Orano NCS sind sofort fällig. Der Auf­trag­geber kommt nach Ablauf von 30 Tagen nach Rech­nungs­datum ohne besondere Mahnung in Verzug. Orano NCS kann die gesetz­lichen Ver­zugs­zinsen berechnen.

6.2. Gegen For­de­rungen von Orano NCS ist eine Auf­rechnung oder Zurück­be­haltung durch den Auf­trag­geber aus­ge­schlossen, es sei denn, seine fällige Gegen­for­derung ist unbe­stritten, ent­schei­dungsreif oder rechtskräftig.

7  Gerichts­stand, anwend­bares Recht

7.1. Für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hältnis erge­benden Strei­tig­keiten (ein­schließlich Wider­klagen, Scheck- und Wech­sel­pro­zesse) ist allei­niger Gerichts­stand Hanau. Im Rahmen der Geltung zwin­gender Gerichts­stände (z.B. nach CMR) gilt Hanau als zusätz­licher Gerichtsstand.

7.2. Es gilt das für Rechts­be­zie­hungen inlän­di­scher Par­teien anwendbare Recht der Bun­des­re­publik Deutschland.

 

8  Ergän­zende Bestimmungen

8.1. Der Auf­trag­geber ist damit ein­ver­standen, dass die von ihm frei­willig mit­ge­teilten per­so­nen­be­zo­genen Daten wie Name, Anschrift, Telefon- und Kon­takt­daten ver­ar­beitet, gespei­chert, über­mittelt und genutzt werden, sofern dies zur Geschäfts­ab­wicklung erfor­derlich ist; er ist zur Ein­sicht­nahme berechtigt.

8.2. Sollten ein­zelne Bestim­mungen dieser AGB-Orano NCS ungültig sein oder werden, ist dadurch die Gül­tigkeit der übrigen Bestim­mungen unbe­rührt. Anstelle der ungül­tigen Bestimmung ist eine dem ursprüng­lichen Sinn ent­spre­chende gültige Ver­trags­be­stimmung einzusetzen.

8.3. Fremd­spra­chige Ver­sionen dieser AGB-Orano NCS dienen lediglich der Über­setzung; allein rechts­ver­bindlich ist der deutsche Text.

Stand 01.08.2016